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Berufs-/ Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Vermögensschadenhaftpflicht- Versicherung ist eine Berufshaftpflicht-Versicherung für alle Personen und Firmen, bei denen ein Berufsversehen echte Vermögensschäden – somit abzugrenzen von Personen- oder Sachschäden – zur Folge hat. Dies betrifft primär den Beratungsdienstleistungssektor , die aus beruflichen Gründen fremde Vermögensinteressen wahrnehmen und beratend, begutachtend, prüfend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend und/oder aufsichtsführend für Dritte tätig werden. Insoweit ist hier auch die Verpflichtung zur dauerhaften Unterhaltung der Versicherung mit definierten Mindeststandards seitens von Zulassungsbehörden/ Berufskammern maßgeblich.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bietet Schutz gegen so genannte echte Vermögensschäden.

Grundsätzlich sind zwar auch in der Privathaftpflichtversicherungen Vermögensschäden mitversichert, meist aber mit einer deutlich niedrigeren Versicherungssumme als Personen- und Sachschäden, da es im Privatbereich kaum zu echten Vermögensschäden infolge von Vermögensbetreuungspflichten kommen kann. Dies liegt daran, dass im Privatbereich in der Regel nur die von §823 Abs. 2 BGB erfassten Sach- oder Personenschäden vorkommen (unechter Vermögensschaden).

In der Versicherungsbranche ist deshalb der Einschluss von Vermögensschäden in der Privathaftpflicht seit Langem umstritten. Anders hingegen im Falle der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aus Berufsgründen, die deshalb i.d.R. auch eine Zulassungsrelevante Pflichtversicherung darstellt. Hier treten echte Vermögensschäden häufig auf, die Haftung erfolgt aufgrund der Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Das sind Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden zugeordnet werden können und sich auch nicht aus diesen herleiten.

Die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung reguliert somit begründete Haftpflichtansprüche und wehrt unbegründete Haftpflichtansprüche ab. Die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen im Haftpflichtbereich nennt man passive Rechtsschutzfunktion.

WICHTIGER Exkurs Vorsatzdelikte:

Bei dem Vorwurf eines Vorsatzdeliktes darf die Haftpflicht diese Abwehr nicht übernehmen! Jedoch passiert es häufig, dass im Rahmen einer Durchsuchung der Steuerfahndung bei einem Dritten – Ihrem Mandanten der durchsuchte Mandant Äußerungen tätigt, die i.d.R. als unbeabsichtigte Schutzbehauptung die SteuFa dazu zwingen, dass Verfahren gegen den/ die beauftragten Berater auszuweiten, bis deren Unschuld bewiesen ist. Hier sollten unverzüglich spezialisierten Anwälten in Absprache mit dem Rechtsschutzversicherer (24 Std. Hotline) den Fall übernehmen.

Wie sehr eine Absicherung sinnvoll ist , entnehmen Sie bitte dem Thema Steuer-Straf-Rechtsschutz und den realen Schadenfällen hierzu.

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgegebene Pflichtdeckung für Berufsgruppen mit vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, aber eben auch Sachverständige, Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften, Notare) von erheblicher praktischer Bedeutung, denn auch schon ein behauptetes berufliches Versehen kann die eigene berufliche Existenz des Betroffenen, dessen Familie (Erben noch Jahre später), aber insbesondere eben auch die des Dritten gefährden.

In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung spricht man vom Verstoßprinzip. Das heißt: Vermögensschäden werden in der Regel nicht sofort sichtbar, sondern treten erst nach einiger Zeit (z.B. aufgrund Betriebsprüfungsintervallen mit langen Zeiträumen) zutage, entsprechend sind auch die Verjährungsfristen für die Ansprüche der Geschädigten sehr lang. Dem trägt die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Rechnung. Der Versicherungsfall ist hier nicht das Schadenereignis (Eintritt des Vermögensschadens) oder die Anspruchserhebung (Geltendmachung des Schadens durch den Geschädigten), sondern der Verstoß (das berufliche Versehen), der spätere Haftpflichtansprüche nach sich ziehen kann.

Vor diesem Hintergrund ist es von elementarer Bedeutung, dass der Versicherte regelmäßig und frühzeitig mit geeigneter Unterstützung von Vermögensschaden- Spezialisten sein aktuelles Risiko prüft und in die Zukunft skaliert, da die Höhe der Absicherung zum Verstoßzeitpunkt ausreichend gewesen sein muss, während die Höhe der Absicherung bei der Aufdeckung des Versicherungsfalls weitgehend unrelevant ist.
Häufig kommt es leider immer wieder zu folgeträchtigen Missverständnissen hinsichtlich der Höhe der bestehenden Absicherung, wenn Versicherungsnehmer Ihre Versicherungspolice lesen.
Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen

  • der mit dem Versicherer vereinbarten Summe, die für den einzelnen Schadenfall maximal der Höhe nach zur Verfügung steht, und
  • der Jahreshöchstleistung. Die Summe der einzelnen Bausteine ergibt die Summe, die die Versicherer mit der Jahreshöchstleistung angeben.

In den meisten Fällen ist die Pflichtdeckung und die sich hieraus ergebende Jahreshöchstleistung erheblich zu niedrig sein, um das Schadenpotential selbst einer durchschnittlichen Kanzlei abzudecken!
Positiv ist anzumerken, dass eine rückwirkende Erhöhung der vereinbarten Deckungssumme i.d.R. möglich ist, selbstverständlich frei von bereits bekannten Verstößen.

* Für diese Versicherungen besteht keine Erlaubnis ihre Logos zu veröffentlichen.
 

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