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Kanzlei-/Betriebs-Ausfall-Versicherung

Verständnisgrundlagen zur KanzleiAusfallVersicherung (=KAV) als Folgeschadenabsicherung

Was passiert eigentlich, wenn der selbständige Freiberufler eine Zeit lang nicht arbeiten kann, weil er durch Krankheit, einen Unfall oder Sachschäden gezwungen ist, den Kanzleibetrieb vorübergehend einzustellen?

Bei Freiberuflern hängt das „Schicksal“ der Kanzlei eng mit der Situation der „Hauptperson” zusammen. So ist der Berufsträger die zentrale Figur. Fällt er aus, kann das erhebliche Folgen für die Kanzlei haben. Dies gilt i.d.R. im gleichen Umfang für kleinere Kanzleien mit bis zu 10 Berufsträgern, da nur über eine relativ kurze Zeit der Ausfall eines Leistungsträgers finanziell als auch hinsichtlich des erhöhten Arbeitspensums durch die verbliebenen Kollegen aufgefangen werden kann.

Die Absicherung vieler Berufskollegen ist im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls oft nur auf die Absicherung der Privatentnahmen (Gewinn) über eine Krankentagegeldversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsvorsorge ausgerichtet. Sofern diese Absicherung überhaupt vorhanden ist, ist sie i.d.R. trotzdem nicht ausreichend! – denn:

  1. Eine Krankentagegeldversicherung sichert gemäß den Bedingungen nur das Nettoeinkommen bei einer vorübergehenden Unterbrechung ab.
  2. Eine private Berufsunfähigkeitsrente ist an höhere gesundheitliche Erfordernisse (Leistungseinschränkung >= 50% und auf einen längeren Zeitraum angelegt) geknüpft, welche vorliegen müssen, um die Leistung (überhaupt und dauerhaft) zu erhalten. Häufig ist bis zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ein langer Prüfungsprozess (Monate oder gar Jahre) zu bewältigen.
  3. Um Leistungen aus dem berufsständischem Versorgungswerk zu erhalten, sind noch weitere/ höhere Voraussetzungen (z.B. Zulassungsrückgabe; Leistungseinschränkung ca. 90%-100% und auf einen längeren Zeitraum angelegt) zu erfüllen!

ABER: Wer zahlt in dieser Zeit Ihre fortlaufenden Kosten für Mitarbeiter, Miete, Leasing, EDV, Versicherungen oder eine Vertretung etc.?

Die K.A.V kann als umfassende Versicherung zum vereinbarten Tagessatz (üblich zwischen € 50,– und 300,–) sowohl Ihren entgangenen Gewinn als auch die Kanzlei-Kosten ersetzen, jedoch sofern eine Krankentagegeldversicherung besteht oder abschließbar ist, kann es gute Gründe geben, den Gewinn über diese zu versichern.

Deswegen ist eine KanzleiAusfallVersicherung insbesondere für so genannte „Einzelkämpfer“ oder kleinere Kanzleien enorm wichtig.

Gefahren, die durch die K.A.V abgedeckt werden können: (siehe Leistungsübersicht)

  • Sachfolgeschäden: Feuer, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl mit ggf. Vandalismus, Leitungswasserschäden, Sturm und Hagel
  • Krankheit, Unfall, Quarantäne
  • u.a.m.

Diese Absicherung ist häufig günstiger als eine Krankentagegeldversicherung in vergleichbarer Höhe.

Anrechnung Ihres bestehenden Deckungsschutz Krankentagegeld

Sollte bereits eine Krankentagegeldversicherung bestehen, so ist mindestens diese Absicherung Ihres Gewinns der Höhe nach von der zulässigen, maximalen Absicherungssumme der KAV abzuziehen.

Gerne prüfen wir für Sie, ob möglicherweise die KAV anstelle des Krankentagegeldes die günstigere Lösung darstellt.

Warnhinweis:

Das Krankentagegeld kann üblicherweise von einem Versicherer aufgrund von Frequenzschäden oder chronischer Wiedererkrankung (nicht Berufsunfähigkeit!) nicht gekündigt werden, so dass ggf. immer wieder Zahlungen erfolgen können.

Dagegen die KanzleiAusfallVersicherung nach dem Leistungsfall z.B. aufgrund gesundheitlicher Ursache den Grund als zukünftige Anspruchsgrundlage ausschließen, einen Beitragszuschlag verlangen oder im schlechtesten Fall den Vertrag aufkündigen.

Fazit:
Der Gewinn sollte weitestgehend über das Krankentagegeld abgesichert werden. Die fortlaufenden Kosten (mit dem Krankentagegeld nicht möglich) über die KAV, die damit das Krankentagegeld ergänzt.

Da gesundheitliche Aspekte bei der Annahme der KAV eine Rolle spielen, kann eine Ablehnung erfolgen, die dann bei einer vorschnellen Kündigung eines bestehenden Schutzes zum Nachteil wird und möglicherweise nicht mehr zu schließende Deckungslücken hervorrufen könnte.

Zu beachten ist, dass bei manchen Gesellschaften die Kündigung zum Ende des Kalenderjahres möglich ist und bei anderen zum Ende des Versicherungsjahres, wobei hier der Beginn des Versicherungsschutzes eine Rolle spielt. Selbstverständlich ist auch bei Beitragserhöhungen eine Kündigung üblicherweise möglich. Einige Versicherer haben die Möglichkeit, sog. Teilkostentarifen wie Krankentagegeldtarife innerhalb der ersten 3 Jahre zu kündigen, wenn dieser Tarif nicht gleichzeitig mit einer Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wurde.

 

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