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Steuer-Straf-Rechtschutz

Verständnisgrundlagen zur Steuer- Straf- Rechtsschutz

Die SSR ist neben der VSH einer der wichtigsten Deckungen der steuerberatenden Berufe, da völlig unerwartet und ohne jedwede Einflussmöglichkeit – quasi aus dem Nichts heraus – hohe Abwehrkosten notwendig werden können, da die VSH wie jede Haftpflicht bei dem (auch unberechtigten) Vorwurf einer nur vorsätzlich begehbaren Straftat wie z.B. der Beihilfe zur Steuerverkürzung nicht helfen darf!

Die 15 Fälle sind uns von zwei Versicherer zur Verfügung gestellt worden und stellen Realfälle dar, in die auch viele unserer Kunden involviert werden könnten. Bitte nehmen Sie sich die Zeit und lesen Sie die Fälle durch!

Das strafrechtliche Risiko der StB, WP und vBP

Die Steuerberatung ist gefahrgeneigte Arbeit. Wenn Berater die steuerlichen Interessen ihrer Mandanten wahrnehmen, geraten sie nicht selten selbst unvorhergesehen in die Schusslinie der Strafverfolgungsbehörden.

Wenn Mandanten an Vermögensmaximierung durch Steuerminimierung denken, ist das für sich genommen legitim und vollkommen normal. Folglich dürfen Berater dieses Ziel der Mandantschaft mit legalen Mitteln auch verfolgen. Allerdings schließt das nicht aus, dass auch sie dabei ins Visier der Steuerfahnder gelangen. Zwar enthalten Abgabenordnung (AO) und Strafgesetzbuch (StGB) keine speziellen Straf- und Bußgeldtatbestände für Steuerberater. Das verhindert aber nicht, dass sie ebenfalls in den Strudel steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gezogen werden.

Ermittlungen gegen Mandanten werden nicht selten von der Aussage geprägt, man habe das doch alles so gemacht, wie es der Steuerberater empfohlen habe. Damit liegt der „schwarze Peter“ wieder auf Seiten der Beraterschaft.

Ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor ist die Komplexität des Steuerrechts. Besonders groß ist das Risiko für den Steuerberater, wo zum Mandantenkreis regelrechte „Steuerverweigerer“ gehören. Kein Berater kann sicher sein, dass alle seine Mandanten die Steuerminimierung nur innerhalb legaler Grenzen betreiben.
Damit sind Konflikte vorgegeben:

Erhält ein Berater beispielsweise Kenntnis von auswärtigen Schwarzgeldkonten eines Mandanten, muss er sich zwingend über Konsequenzen anlässlich der Steuererklärung Gedanken machen, wenn die zu erwartenden Zinserträge nicht auftauchen.
Viel zu schnell können Berater sonst Beteiligte einer Straftat sein. Der Vorwurf lautet dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 25 StGB).

Versicherbarkeit gemischter Kanzleien mit Rechtsanwalt

Versicherbar sind gemischte / interprofessionelle Kanzleien mit Rechtsanwälten nur vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers und sofern der absolute Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich Steuerberatung/ Wirtschaftsprüfung liegt.

Empfehlung SSR

Wir empfehlen in jedem Fall zur Ergänzung der Vermögensschadenhaftpflicht und zur Abwehr unbegründeter Vorwürfe die Absicherung des steuerstrafrechtlichen Risikos zur Deckung des erheblichen Kostenrisikos. Üblicherweise vorgebrachte Schutzbehauptungen von Mandanten (Schocksituation des Mandanten) führen unweigerlich zum Rückzug und einem Deckungsversagen der Vermögensschadenhaftpflicht hinsichtlich der Abwehr unbegründeter Ansprüche (bei Vorsatzdelikten wie Beihilfe zur Steuerhinterziehung), während die SteuFa bei solchen immer wieder ins leere laufenden Behauptungen automatisch gegen Sie als Beschuldigte ermittelt und das Verfahren ausdehnt bzw. ausdehnen muss.

Erweiterung auf die privaten Rechtsschutzrisiken aus einer Hand ist i.d.R. sehr sinnvoll.
Erweiterung auf den Vertragsrechtsschutz aus schuldrechtlichen Verträgen kann eine lohnende Ergänzung sein.

Hier einige typische Fallbeispiele aus der Beraterschaft (zur Verfügung gestellt von zwei spezialisierten Versicherern):

Fall 1

DIE SITUATION.

StB A vertritt seit Jahren eine mittelständige Firma der Haushaltswarenbranche. Die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Berater verläuft jahrelang völlig ohne Probleme. Zu Streitigkeiten mit der Finanzbehörde kommt es nie. Die unproblematische steuerliche Betreuung der Firma wird daher weitgehend auf Mitarbeiter delegiert.
Nach einem Inhaberwechsel bei der Mandantin, beabsichtigt diese erheblich zu expandieren. Die Geschäftsleitung veranlasst daraufhin Mitarbeiter des A auf Geheiß der Inhaber beim Finanzamt ein Stundungsgesuch zu stellen, obgleich ausreichende Barmittel zur Zahlung der betreffenden Steuerschulden zur Verfügung stehen.

Nach Bekanntwerden dieser Umstände in der Finanzverwaltung, leitet diese gegen die Verantwortlichen des betreuten Betriebes und gegen A sowie seine Mitarbeiter ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu ein.

Berater A werden Organisationsdefizite vorgehalten: Er habe rechtzeitig überprüfen müssen, ob das Stundungsgesuch auch im Einzelfall begründet gewesen sei.
Das Ermittlungsverfahren gegen A wird im Stadium des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung eines Betrages von 3.800 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Die Verfahren gegen die Mitarbeiter werden erst im Zwischenverfahren nach Anklage eingestellt, ebenfalls gegen Auflage von jeweils 1.500 EUR.

DIE LÖSUNG.

Gegen die Verantwortlichen der Firma werden Strafbefehle erlassen.

DIE KOSTEN.

A und seine beiden Mitarbeiter haben frühzeitig im Steuerrecht erfahrene Verteidiger beauftragt. So konnte es zur baldigen Einstellung ohne übermäßiges Aufsehen kommen. Kosten der Verteidigung 38.900 EUR. Achtung: Mehrfachverteidigungsverbot, jeder Beschuldigte benötigt in Deutschland einen eigenen qualifizierten Verteidiger.

Fall 2

DIE SITUATION.

StB B erhält einen Strafbefehl über 25.000 EUR. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B ist ständiger steuerlicher Berater eines zumindest nicht ordnungsgemäß geführten Galvanikbetriebes. Besonders die Buchhaltung befindet sich bei Mandatsübernahme in einem völlig desolaten Zustand. Eingehende Belege und andere Schriftstücke liegen nicht bei den dazugehörenden Vorgängen, sondern auf separaten Papierbergen.
Eine Ursache ist, dass Bs Vorgänger – ein Steuerbevollmächtigter – infolge schwerer Krankheit monatelang ausfällt, bevor er sein Mandat niederlegt.

Wegen dieser Situation ist es für B schwierig, eine ordnungsgemäße Einkommen- und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Folglich werden bestimmte Belege bei Abgabe vergessen. Das FA ermittelt wegen angeblich unrichtiger Angaben und möglicher leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO. Diese Steuerordnungswidrigkeit kann nicht nur vom Steuerpflichtigen, sondern auch vom Berater selbst als Täter verwirklicht werden. Reisekosten, Personalkosten, Vermietungskosten und Afa für die KFZ seien unrichtig ermittelt, wird hier behauptet.

DIE LÖSUNG.

Dem Verteidiger des B gelingt es darzulegen, dass B so ungünstige äußere Umstände vorgefunden habe, dass eine persönliche Schuld – auch in Form der Leichtfertigkeit – nicht vorliege.

DIE KOSTEN.

Kosten des 9 Monate dauernden Verfahrens: 12.100 EUR. Stundensatz des Verteidigers: 350 EUR netto.

Fall 3

DIE SITUATION.

Gegen Berater C wird ein standesrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Ermittlungsführer sieht in dem Verhalten des C und eines Mitarbeiters gegenüber einem Berufskollegen ein standesrechtlich (StBerG) unzulässiges Verhalten. Steuerfachgehilfe F habe C verschiedene – noch nicht gekündigte – Mandate aus seiner ehemaligen Kanzlei zugeführt, ohne dass C dies dem Kollegen pflichtgemäß angezeigt habe.

DIE LÖSUNG.

Die zuständige Kammer hat das Berufsgerichtsverfahren eröffnet. Ein Verhandlungstag ist anberaumt.  Der Ausgang ist noch offen.

DIE KOSTEN.

Bisher sind 5.600 EUR Anwaltskosten angefallen. Der Ausgang ist noch offen.

Fall 4

DIE SITUATION.

D wird im Dezember 2000 von einem freiberuflich tätigen Ehepaar der Auftrag erteilt, ab dem Jahre 1999 die gesamte Buchhaltung zu erledigen, sowie die Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen. Die späte Beauftragung ergibt sich durch das Versterben des ehemaligen Beraters.

Nachdem die Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 fertig gestellt und beim FA eingereicht sind, wird D von dem Mandanten 2002 ein Rechnungsausgangsbuch gegeben. In ihm sind Barzahlungen von Kunden vermerkt. Eine Überprüfung der Einträge durch D ergibt, dass 2001 Bareinzahlungen eingetragen sind, die er in seinen Aufzeichnungen bisher nicht hat. Er bucht sie für 2001 deshalb nach.

Für beide vorangegangenen Jahre liegen ihm keine entsprechenden Angaben vor.
Im Januar 2005 findet eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 statt. Bei der Überprüfung von Kundenzahlungen für den Zeitraum 1999/2000 werden weitere Kundenzahlungen i.H. von 85.000 EUR festgestellt.

Die Ermittlungsbehörde wirft D vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, ausreichende Nachforschungen hinsichtlich der Bareinkünfte zu unternehmen.

Außerdem habe er es unterlassen, die Mandantschaft über fehlende Einnahmen in der Buchführung aufzuklären.
Letztlich habe er auf eine Berichtigung der Einkommenssteuererklärung hinwirken müssen.

DIE LÖSUNG.

D wird wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (378 AO) mit einem Bußgeld von 15.000 EUR belegt. Nach Einlegung des Rechtsbehelfs und Aufnahme der Hauptverhandlung gelingt dem Verteidiger eine Einstellung wegen geringer Schuld und mit Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zu erreichen.

DIE KOSTEN.

Die Geldauflage beträgt 3.000 EUR und die Anwaltskosten: 37.560 EUR.

Fall 5

DIE SITUATION.

Geschäftsführer GF einer notleidenden GmbH entschließt sich in einer schwierigen Situation, fällige Sozialversicherungsabgaben einstweilen nicht zu bedienen und Lieferantenforderungen zu begleichen. Von Lieferantenseite hatte man gedroht, alle Zulieferungen zu stoppen und auch Geschäftspartner entsprechend zu informieren.

Gegen den GF wird wegen Verdachts vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ermittelt, einem Vergehen, dass immerhin mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und Geldstrafe versehen ist, gegen den Steuerberater E wegen Beihilfe dazu.

Beihilfehandlungen werden übrigens genauso hart bestraft, wie die Haupttat, zu der Beihilfe geleistet wird.
Dem E wird vorgeworfen, quasi untätig das Vorgehen des GF (Mandanten) geduldet zu haben. Es handele sich damit mindestens um eine Beihilfehandlung in Form der psychischen Beihilfe. Das bedeutet, dem Berater wird vorgehalten, er habe durch sein Wissen und seine gleichzeitige Passivität für den GF das Signal gegeben, mit seiner rechtswidrigen Handlungsweise fortzufahren.

DIE LÖSUNG.

Bis zur Einstellung nach § 153a StPO muss E viele Pressemitteilungen und 2 ½ Jahre Verfahrensdauer über sich ergehen lassen.

DIE KOSTEN.

Kosten nur für seinen Anwalt und den Sachverständigen: 152.400 EUR.

Fall 6

DIE SITUATION.

Abwandlung von Fall 5: In Fällen, in den der Berater eigenverantwortlich mit der Lohnbuchhaltung samt Abführung der Sozialversicherungsabgaben an die jeweiligen Einzugsstellen beauftragt ist (§ 14 Absatz 2 Nr. 2 StGB) kommt der Steuerberater auch als tauglicher eigenhändiger Täter des § 266a StGB in Betracht, was insbesondere bei kleineren Unternehmen nicht selten vorkommt.

Fall 7

DIE SITUATION.

Nach dem Zusammenbruch einer GmbH gehören Ermittlungen wegen Buchführungs- bzw. Bilanzverstößen zum Standardrepertoire der Ermittlungsbeamten. Liegen keine bzw. keine ordnungsgemäß geführten Bücher vor, besteht zumindest der begründete Anfangsverdacht gegen entsprechende Strafvorschriften verstoßen zu haben (§ 331 HGB).

Gleiches gilt, wenn die Bilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt ist. Die maßgebliche handelsrechtliche Frist von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (§ 264 I,2 HGB) verlängert sich für die sogenannte kleine Kapitalgesellschaft auf sechs Monate. Hiervon ist für die strafrechtliche Würdigung auch bei Krisenanzeichen davon auszugehen. Der GF kann das ihn treffende strafrechtliche Risiko durch die Beauftragung eines Steuerberaters mit Buchführungs- und Bilanzaufstellungspflichten erheblich reduzieren.

DIE LÖSUNG.

Ist der Berater – bei kleineren Gesellschaften häufig – mit Buchführung und Bilanz beauftragt, ist er nicht nur Teilnehmer sondern auch tauglicher eigenhändiger Täter der genannten Bilanzdelikte.

DIE KOSTEN.

Nicht bekannt

SCHADENFALL: STEUERHINTERZIEHUNG/ Strafrecht

DIE SITUATION.

Irene K. ist Inhaberin eines Friseursalons. Sie beauftragt ihren Steuerberater Lutz S., für sie den Erlass einer bestimmten Steuer zu beantragen. Sie stellt ihm dafür unrichtige und teilweise gefälschte Unterlagen zur Verfügung. Lutz S., der das nicht bemerkt, stellt den Antrag und erhält gestützt auf die vorgelegten Unterlagen den Erlass für Irene K. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Friseurin stellt sich heraus, dass der genehmigte Steuererlass auf falschen Angaben beruht. Die zuständige Behörde leitet daraufhin neben einem Ermittlungsverfahren gegen Irene K. auch ein Ermittlungsverfahren gegen Lutz S. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ein.

DIE LÖSUNG.

Nach diversen Besprechungen mit der Finanzstrafbehörde kann der beauftragte Strafverteidiger die Ermittlungsbehörde davon überzeugen, das Verfahren gegen den Steuerberater einzustellen.

DIE KOSTEN.

Für dessen Verteidigung fallen Kosten in Höhe von 9.300 Euro an. Rechtsschutz übernimmt diese Kosten komplett.

SCHADENFALL: BEIHILFE ZUM KREDITBETRUG/ geschönte Bilanz

DIE SITUATION.

Die Steuerberaterin Corinna A. erledigt alle buchhalterischen Aufgaben für ein Unternehmen. Was sie nicht weiß: Die Firma reicht Scheinrechnungen bei der Steuerberaterin ein, um die Bilanz zu schönen. Corinna A. bemerkt nicht, dass sie Scheinrechnungen verbucht. Mit der gefälschten Bilanz möchte sich die Geschäftsleitung einen Kredit genehmigen lassen, indem sie das Kreditunternehmen über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren lässt. Das Konstrukt fliegt auf und die zuständige Behörde leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Kreditbetrugs gegen das Unternehmen ein. Auch gegen Corinna A. wird wegen Beihilfe zum Kreditbetrug ermittelt.

DIE LÖSUNG.

Die Steuerberaterin beauftragt einen Strafverteidiger. Dieser kann die Ermittlungsbehörde überzeugen, das Verfahren gegen Corinna A. einzustellen.

DIE KOSTEN.

Für ihre Verteidigung fallen, bei einem vereinbarten Stundensatz von 330 Euro, Kosten in Höhe von 27.500 Euro an. Diese Kosten übernimmt Rechtsschutz komplett.

SCHADENFALL: VORWURF DER STEUERHINTERZIEHUNG

DIE SITUATION.

Kira D. ist Steuerberaterin und berät seit vielen Jahren ein Unternehmen, das mit wirtschaftlichen Problemen kämpft. Als die Strafbehörde ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung gegen die Firma einleitet, wird Kira D. vorgeworfen, Beihilfe geleistet zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen werden die Büroräume der nun tatverdächtigen Steuerberaterin durchsucht. Bei der Auswertung der sichergestellten Unterlagen gerät auch die eigene Steuererklärung von Kira D. ins Visier der Ermittler. Die Behörde geht davon aus, dass sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren falsche Angaben zu ihren Versorgungsaufwendungen gemacht hat, um einen Steuervorteil zu erhalten. Gegen Kira D. wird ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet.

DIE LÖSUNG.

Nach diversen Besprechungen mit der Strafbehörde kann der beauftragte Strafverteidiger die Ermittlungsbehörde überzeugen, das Verfahren einzustellen.

DIE KOSTEN.

Die Verteidigung von Kira D. kostet, bei einem vereinbarten Stundensatz von 250 Euro, insgesamt 12.500 Euro. Die von ihr zu tragenden Anwaltskosten übernimmt Rechtsschutz.

SCHADENFALL: BERUFSGERICHTLICHE SANKTION/ Berufspflichtverletzung

DIE SITUATION.

Harald S. ist Steuerberater. Als sein Mandant seinen Steuerbescheid erhält, möchte er über Harald S. Einspruch dagegen einlegen, weil die Finanzbehörde zu Unrecht Abzugsposten gestrichen hat. Doch der Steuerberater erkrankt kurz vor Ende der Einspruchsfrist, ohne den Einspruch ans Finanzamt geschickt zu haben. Kurzerhand unterschreibt die Steuerfachangestellte den Einspruch, den sie per Textbaustein erstellt hat. Da Harald S. seinen Beruf „eigenverantwortlich” auszuüben hat, hätte er den Einspruch an das Finanzamt selbst unterschreiben müssen. Er hat also gegen seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Berufsausübung verstoßen, weswegen ihm nun berufsgerichtliche Sanktionen bevorstehen.

DIE LÖSUNG.

Ein Fachanwalt übernimmt für den Steuerberater die Besprechungen und die schriftliche Korrespondenz mit der zuständigen Finanzbehörde und der Steuerberaterkammer. Harald S. kommt noch einmal mit einem blauen Auge davon.

DIE KOSTEN.

Für die Verteidigung von Harald S. fallen, bei einem vereinbarten Stundensatz von 250 Euro, Kosten in Höhe von 5.000 Euro an.

SCHADENFALL: BEIHILFE ZUR INSOLVENZVERSCHLEPPUNG/ Insolventer Mandant

DIE SITUATION.

Mirko W. ist Steuerberater und berät seit vielen Jahren ein Unternehmen, welches aktuell mit wirtschaftlichen Problemen kämpft. Er erstellt auch die Jahresbilanz für die Firma. Dabei stellt er fest, dass das Unternehmen überschuldet ist. Und doch stellen die Verantwortlichen, nachdem ihnen die Jahresbilanz vorliegt, keinen Insolvenzantrag. Obwohl Mirko W. die Geschäftsleitung darauf hingewiesen hat, dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und dies nicht geschieht, erledigt er weiterhin die Finanzbuchhaltung für die Firma. Als der Fall ans Tageslicht kommt, leitet die zuständige Behörde neben einem Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen auch ein Ermittlungsverfahren gegen Mirko W. wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung ein.

DIE LÖSUNG.

Nach diversen Besprechungen mit der Strafbehörde kann der beauftragte Strafverteidiger die Ermittlungsbehörde davon überzeugen, das Verfahren gegen den Steuerberater einzustellen.

DIE KOSTEN.

Für die Verteidigung von Mirko W. fallen, bei einem vereinbarten Stundensatz von 350 Euro, Kosten in Höhe von 6.090 Euro an. Rechtsschutz kommt dafür auf.

SCHADENFALL: FALSCHE ANGABEN

DIE SITUATION.

Karin F. ist im Steuerberaterbüro von Kurt A. als Steuerfachgehilfin angestellt. Dieser delegiert die Erstellung einer Steuererklärung eines Mandanten an Karin F. Bei der Erstellung der Steuererklärung macht sie einen Fehler. Der Mandant unterschreibt die Erklärung, ohne sie noch einmal zu prüfen. Aufgrund der fehlerhaften Angaben erlässt das Finanzamt einen unrichtigen Steuerbescheid. Im Rahmen einer Betriebsprüfung in den Büroräumen des Mandanten stellt die Behörde die falschen Angaben bei Abgabe der Steuererklärung fest. Neben einem Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wird auch gegen die Steuerfachgehilfin ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet. Zu ihrer Verteidigung sucht Karin F. einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf.

DIE LÖSUNG.

Nach diversen Besprechungen mit der Ermittlungsbehörde kann der beauftragte Strafverteidiger durchsetzen, dass das Verfahren eingestellt wird.

DIE KOSTEN.

Für die Verteidigung von Karin F. fallen bei einem vereinbarten Stundensatz von 180 Euro Kosten von 3.250 Euro an, die Rechtsschutz übernimmt.

SCHADENFALL: VORWURF DER BEIHILFE/ Fälschung des Konzernabschluss- und Lageberichts.

DIE SITUATION.

Rolf D. ist Wirtschaftsprüfer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Diese wurde zum Abschlussprüfer eines Konzerns für das vergangene Geschäftsjahr gewählt und mit der Prüfung des Konzernabschlusses -und Lageberichts beauftragt. Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer ist Rolf D. Zwei Vorstandsmitglieder stellen den Konzernabschluss- und Lagebericht bewusst mit falschen Inhalten auf. Der Wirtschaftsprüfer bemerkt das nicht und erteilt ein uneingeschränktes Testat. Als die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die beiden Vorstandsmitglieder einleitet, gerät auch Rolf D. ins Visier. Ihm wird vorgeworfen, Beihilfe zur unrichtigen Darstellung geleistet und seine Prüferpflichten verletzt zu haben.

DIE LÖSUNG.

Rolf D. nimmt sich einen Strafverteidiger, der die Ermittlungsbehörde nach diversen Besprechungen von einer Einstellung des Verfahrens gegen den Wirtschaftsprüfer überzeugen kann.

DIE KOSTEN.

Dennoch hat Rolf D. für seine Verteidigung bei einem vereinbarten Stundensatz von 350 Euro Kosten von 38.100 Euro zu tragen.

SCHADENFALL: SUBVENTIONSBETRUG/ Begünstigte Steuerklasse

DIE SITUATION.

Der Steuerberater Ferdinand C. hat an der Erstellung der Investitionszulagen-Anträge seines Mandanten für zwei volle Jahre wesentlich mitgewirkt. Auf Drängen des Mandanten soll Ferdinand C. wissentlich falsche Angaben über die Klassifikation von dessen Betrieb gemacht haben. Aufgrund der Wertschöpfungsermittlungen des Steuerberaters wurde der Betrieb einer bestimmten Unterklasse zugeordnet. Tatsächlich war der Betrieb jedoch einer anderen, nicht mit einer Investitionszulage begünstigten Unterklasse zuzuordnen. Auf diese Weise konnte der Mandant Investitionszulagen zu seinen Gunsten in Höhe von insgesamt knapp 17.500 Euro beantragen. Als das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem Mandanten die falsche Unterklassenzuordnung feststellt, wird gegen Ferdinand C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum Subventionsbetrug eingeleitet.

DIE LÖSUNG.

Ferdinand C. beauftragt einen Strafverteidiger, der Kontakt zur Ermittlungsbehörde aufnimmt und eine Stellungnahme im Namen des Steuerberaters schreibt. Das Verfahren gegen Ferdinand C. wird eingestellt.

DIE KOSTEN.

Für die durch die Verteidigung angefallenen Kosten in Höhe von 6.900 Euro.

 

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